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   OLG Celle, 29.11.2016 - 2 Ws 238/16   

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https://dejure.org/2016,56859
OLG Celle, 29.11.2016 - 2 Ws 238/16 (https://dejure.org/2016,56859)
OLG Celle, Entscheidung vom 29.11.2016 - 2 Ws 238/16 (https://dejure.org/2016,56859)
OLG Celle, Entscheidung vom 29. November 2016 - 2 Ws 238/16 (https://dejure.org/2016,56859)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • Entscheidungsdatenbank Niedersachsen

    StPO § 111b Abs. 1; StPO § 111b Abs. 2 S. 1; StPO § 111b Abs. 3 S. 1; StPO § 111b Abs. 3 S. 3; StPO § 111d Abs. 1; StPO § 204 Abs. 1; StPO § 307 Abs. 2
    Entscheidung über die Aufrechterhaltung eines dinglichen Arrestes nach Ablehnung der Eröffnung des Hauptverfahrens

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Entscheidung über die Aufrechterhaltung eines dinglichen Arrestes nach Ablehnung der Eröffnung des Hauptverfahrens

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Aussetzung der Vollziehung des als Annex zur Nichteröffnung des Hauptverfahrens ergangenen Beschlusses zur Aufhebung einer dinglichen Arrestanordnung im Beschwerdeverfahren; Fortdauer des dinglichen Arrestes trotz Ablaufs der gerichtlich angeordneten "letztmaligen ...

  • rechtsportal.de

    Entscheidung über die Aufrechterhaltung eines dinglichen Arrestes nach Ablehnung der Eröffnung des Hauptverfahrens

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (4)

  • OLG Rostock, 19.12.2013 - Ws 320/13

    Abrechnungsbetrug zum Nachteil von Krankenkassen bei nicht vertragsgemäß

    Auszug aus OLG Celle, 29.11.2016 - 2 Ws 238/16
    So ist das OLG Rostock (ZWH 2014, 440) ebenfalls der Auffassung, dass es dann, wenn spätestens bei Ablauf der 6-Monatsfrist ein dringender Tatverdacht gegeben ist, keiner Verlängerung einer dinglichen Arrestanordnung bedürfe und die Maßnahme automatisch und auch über die 12-Monatsfrist des § 111b Abs. 3 Satz 3 StPO hinaus fortgelte, so lange sie nicht unverhältnismäßig werde.
  • BGH, 28.10.2009 - 1 StR 205/09

    Fall Coesfeld; Anklagesatz (Umgrenzungsfunktion; Rückgriff auf das wesentliche

    Auszug aus OLG Celle, 29.11.2016 - 2 Ws 238/16
    Bei der Auslegung der Anklageschrift darf insoweit auch der Inhalt des mitgeteilten wesentlichen Ergebnisses der Ermittlungen berücksichtigt werden (vgl. BGH NJW 2010, 308; NStZ 2001, 656).
  • BGH, 16.06.2009 - StB 19/09

    Befugnis des Strafsenats des Bundesgerichtshofs zur Entscheidung im Beschwerdeweg

    Auszug aus OLG Celle, 29.11.2016 - 2 Ws 238/16
    Wird in einer solchen Konstellation gleichzeitig die Anordnung der Vollzugshemmung der Aufhebungsentscheidung beantragt, ist es dem Beschwerdegericht ermöglicht, über das Vorliegen der dringenden Gründe i.S. von § 111b Abs. 3 Satz 3 StPO erst in der Hauptsache zu entscheiden und bis zu dieser Entscheidung den Vollzug des angefochtenen Aufhebungsbeschlusses gemäß § 307 Abs. 2 StPO auszusetzen (vgl. BGH wistra 2009, 364).
  • BGH, 11.01.1994 - 5 StR 682/93

    Inhalt der Anklageschrift bei nicht näher individualisierbaren Handlungen in

    Auszug aus OLG Celle, 29.11.2016 - 2 Ws 238/16
    Dabei hat sie die dem Angeschuldigten zur Last gelegte Tat sowie Zeit und Ort ihrer Begehung so genau zu bezeichnen, dass die Identität des geschichtlichen Vorgangs klargestellt und erkennbar ist, welche bestimmte Tat gemeint ist und wodurch sie sich von anderen, gleichartigen strafbaren Handlungen desselben Täters unterscheidet (BGH, NStZ 1994, 350).
  • OLG Hamburg, 02.03.2017 - 1 Ws 14/17

    Untersuchungshaft gegen einen Heranwachsenden: Begründung des Haftgrundes der

    Die wiederholt begangene Anlasstat muss in ihrer konkreten Gestalt indes in jedem Fall einen erheblichen Unrechtsgehalt aufweisen und den Rechtsfrieden empfindlich stören (BVerfG, Beschl. v. 30. Mai 1973 - 2 BvL 4/73, BVerfGE 35, 185; ferner HansOLG Hamburg, Beschl. v. 4. August 2010 - 2 Ws 117/10; Beschl. v. 10. November 2016 - 2 Ws 238/16; Meyer-Goßner/Schmitt, a.a.O., Rn. 9).
  • OLG Karlsruhe, 03.11.2017 - 2 Ws 328/17

    Maßregelvollstreckungsverfahren: Sofortige Beschwerde gegen die Verwerfung eines

    Dies hat der Senat in dem ebenfalls den Verurteilten betreffenden Verfahren 2 Ws 238/16 bereits mit Beschluss vom 05.07.2016 ausgesprochen.
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